Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz
Stand: Februar 2026
Widerspruchsmöglichkeit bei der Weitergabe von Meldedaten
Durch das Bundesmeldegesetz (BMG) ist es den Meldebehörden gestattet, folgende personenbezogene Daten aus dem Melderegister zu übermitteln:
- Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen darf im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 BMG).
- Der Familienname, die Vornamen, der Doktorgrad, die Anschrift sowie Datum und die Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren dürfen an Presse, Rundfunk und Mandatsträger übermittelt werden. Altersjubiläen im Sinne des Bundesmeldegesetzes sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Jubiläum (§ 50 Abs. 2 BMG).
Davon inbegriffen ist auch die Übermittlung von Alters- und Ehejubiläen an die Staatskanzlei gem. § 11 der Sächsischen Meldeverordnung (SächsMeldVO). Übermittelt werden der 100., 105. und jeder nachfolgende Geburtstag bzw. das 65., das 70. und das 75. Ehejubiläum. Der Widerspruch gegen die Übermittlung des Ehejubiläums eines Ehegatten wirkt auch für den anderen Ehegatten.
- Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften aller volljährigen Einwohner dürfen an Adressbuchverlage übermittelt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden (§ 50 Abs. 3 BMG).
- Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften dürfen neben den Daten ihrer Mitglieder auch Daten von deren Familienangehörigen (Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öfftl.-rechtl. Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie ggf. das Sterbedatum) erhalten, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 2 BMG). Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder.
Den geschilderten Auskunftserteilungen der vorangegangenen Nr. 1 bis 4 kann ohne nähere Begründung gem. §§ 36, 42 Abs. 3, 50 Abs. 5 BMG, § 11 Abs. 3 SächsMeldVO widersprochen werden.
Auf das Widerspruchsrecht wird bei jeder Anmeldung durch die Mitarbeiter der Meldebehörde hingewiesen (Beiblatt zur Anmeldebestätigung).
Personen, die bisher von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben, können aufgrund dieser Bekanntmachung ihr Widerspruchsrecht nachträglich ausüben.
Der Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre ist persönlich oder schriftlich an die Gemeinde Mülsen, Bürgerservice, St. Jacober Hauptstraße 128, 08132 Mülsen zu richten. Das entsprechende Formular finden Sie hier. Den Antrag auf Widerruf einer Übermittlungssperre finden Sie hier.
Die Eintragung einer Übermittlungssperre ist gebührenfrei. Sie ist unbefristet gültig, sofern der Wohnsitz in Mülsen besteht oder die Übermittlungssperre nicht widerrufen wird.
Bereits eingelegte Übermittlungssperren sind weiterhin gültig und müssen nicht erneut eingelegt werden.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Sachbearbeiterinnen des Bürgerservice telefonisch unter 037601 500-47, -48 oder -49 zur Verfügung.